Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1987Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Text
EINFÜHRUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung.
Befähigung zum Erkennen der Organisationsprobleme bei Einführung und Benützung eines Datenverarbeitungssystems.
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung der Datenverarbeitung für die Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung.
Lehrstoff:
Grundlagen der Datenverarbeitung:
Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung; Grundbegriffe (zB System, Information, Daten, Verschlüsselung).
Aufbau der Datenverarbeitungssysteme:
Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte, externe Speicher unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger, Dialoggeräte). Geräte zur Datenerfassung. Datensicherung und Datenschutz.
Zusammenhang zwischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.
Didaktische Grundsätze:
Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, als sie für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems unbedingt erforderlich sind. Die gleichen Grundsätze sind auch hinsichtlich der Vermittlung der Kenntnis des Aufbaus der Datenverarbeitungssysteme und der Geräte zur Datenerfassung anzuwenden. Weitere Ausführungen sind jeweils auf das Wesentliche zu beschränken.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung'' sowie „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.
Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.