Rechtstracker.at

Anl. 9/19

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 363/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9/1901.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 708/1990 · aufgehoben
Anl. 9/1901.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 363/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 363/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990danach: BGBl. Nr. 708/1990

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage römisch neun

Text

EINFÜHRUNG IN DIE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der elektronischen Datenverarbeitung.

Befähigung zum Erkennen der Organisationsprobleme bei Einführung und Benützung eines Datenverarbeitungssystems.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung der Datenverarbeitung für die Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung.

Lehrstoff:

Grundlagen der Datenverarbeitung:

Anwendungsgebiete der Datenverarbeitung; Grundbegriffe (zB System, Information, Daten, Verschlüsselung).

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme:

Zentraleinheit und Peripherie (Ein- und Ausgabegeräte, externe Speicher unter Berücksichtigung der dazugehörigen Datenträger, Dialoggeräte). Geräte zur Datenerfassung. Datensicherung und Datenschutz.

Zusammenhang zwischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.

Didaktische Grundsätze:

Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, als sie für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems unbedingt erforderlich sind. Die gleichen Grundsätze sind auch hinsichtlich der Vermittlung der Kenntnis des Aufbaus der Datenverarbeitungssysteme und der Geräte zur Datenerfassung anzuwenden. Weitere Ausführungen sind jeweils auf das Wesentliche zu beschränken.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den Pflichtgegenständen „Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung'' sowie „Bürotechnik und Büroorganisation'' sind herzustellen.

Zur Veranschaulichung des Unterrichtes sind nach Möglichkeit Exkursionen zu einschlägigen Betrieben, Ausstellungen, Messen ua. durchzuführen.

Gesetzesnummer

10008563

Dokumentnummer

NOR12101351

Alte Dokumentnummer

N6198420515S