Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.06.1986 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 301.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 312.06.198630.06.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 447/1990

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahme

Paragraph 3, (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

  1. Ziffer eins
    die österreichische Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    das vollendete 18. Lebensjahr;
  3. Ziffer 3
    die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
  4. Ziffer 4
    die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    einwandfreies Vorleben.
  1. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
    1. Ziffer eins
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, von der Generaldirektion,
    3. Ziffer 3
      von den übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, von der Bundesregierung
    in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  2. Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
  3. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Mindestalter, Nachsicht

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102072

alte Dokumentnummer

N6198610210G