Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufnahme
§ 3. (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:Paragraph 3, (1) Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft;
das vollendete 18. Lebensjahr;
die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
(2)Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 von der Generaldirektion,von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, von der Generaldirektion,
von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 von der Bundesregierungvon den übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 1)in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden. Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (3)Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. (BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 1)Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 40, 42, 43, 52 und 53 in Anschlag zu bringen. Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) (4)Absatz 4,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
(5)Absatz 5,Abweichend vom Abs. 1 Z 2 gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
Schlagworte
Anstellung, Anstellungserfordernisse, Mindestalter, Nachsicht
Dokumentnummer
NOR12104688
alte Dokumentnummer
N6199011967H