Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 389/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 301.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 312.06.198630.06.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 389/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahme

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, im folgenden kurz Bedienstete genannt, dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 10 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
    2. Ziffer 2
      das vollendete 18. Lebensjahr;
    3. Ziffer 3
      die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden;
    4. Ziffer 4
      die allgemeine Eignung für den Dienst, für den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung der besonderen Erfordernisse, die für die Aufnahme in der Anlage A bestimmt sind;
    5. Ziffer 5
      einwandfreies Vorleben.
  2. Absatz eins a,Das Erfordernis der allgemeinen Eignung für den Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 4, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  3. Absatz 2,Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann
    1. Ziffer eins
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, von der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, von der Generaldirektion,
    3. Ziffer 3
      von den übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, von der Bundesregierung
    in besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
  4. Absatz 3,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 40, 43, 47, 52 und 53 in Anschlag zu bringen.
  5. Absatz 4,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer von drei Monaten eingegangen werden.
  6. Absatz 5,Abweichend vom Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Bedienstete der Verwendungsgruppe D ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Schlagworte

Anstellung, Anstellungserfordernisse, Mindestalter, Nachsicht

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108719

Alte Dokumentnummer

N6199436779J