Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).Paragraph 52, (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2)Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3)Absatz 3,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
aus seinem Verschulden entlassen wird oder
wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Dienstende, Austritt
Dokumentnummer
NOR12102122
Alte Dokumentnummer
N6198610260G