Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
12.06.1986 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.08.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5201.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 5201.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 5212.06.198630.06.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 408/1990

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entschädigung für den Erholungsurlaub

Paragraph 52, (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).

  1. Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  2. Absatz 3,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. Ziffer 2
      ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. Ziffer 3
      aus seinem Verschulden entlassen wird oder
    4. Ziffer 4
      wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
    Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Schlagworte

Dienstende, Austritt

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102122

Alte Dokumentnummer

N6198610260G