Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2)Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3)Absatz 3,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durchEndet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch
Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
der Bedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5)Absatz 5,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Anmerkung
1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
Schlagworte
Dienstende, Austritt
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12112013
alte Dokumentnummer
N6199656448J