Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 375/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.08.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5201.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 5201.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 5212.06.198630.06.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 375/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Entschädigung für den Erholungsurlaub

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
  2. Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
  3. Absatz 3,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
    3. Ziffer 3
      Kündigung durch den Dienstgeber oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
  4. Absatz 4,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
    2. Ziffer 2
      der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
    3. Ziffer 3
      der Bedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
    4. Ziffer 4
      das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
    5. Ziffer 5
      das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Bediensteten endet.
  5. Absatz 5,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.

Anmerkung

1. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Schlagworte

Dienstende, Austritt

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12112013

alte Dokumentnummer

N6199656448J