Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).Paragraph 52, (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2)Absatz 2,Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3)Absatz 3,Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durchEndet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG durch
Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(4)Absatz 4,Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
aus seinem Verschulden entlassen wird oder
wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Dienstende, Austritt
Dokumentnummer
NOR12104655
alte Dokumentnummer
N6199011944H