Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
12.06.1986 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5601.01.199130.04.1995 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 5601.07.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 5601.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 5612.06.198631.12.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 651/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 56, (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Absatz 3, ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1979,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,)
  4. Absatz 5,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1978,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  5. Absatz 6,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1977,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Schlagworte

Urlaub, Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102126

alte Dokumentnummer

N6198610264G