Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.01.1990 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 651/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5601.01.199130.04.1995 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 5601.07.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 5601.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 5612.06.198631.12.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 651/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 447/1990

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 56, (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für
    1. Ziffer eins
      die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
    2. Ziffer 2
      eine Verfügung gemäß Absatz 3
    ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 5,Im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
    1. Ziffer eins
      eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      Wahl- oder Pflegekindes
    des Bediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.
  5. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Schlagworte

Urlaub, Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104271

alte Dokumentnummer

N6198911930H