Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 447/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5601.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 5601.01.199130.04.1995 § → § BGBl. Nr. 24/1991
§ 5601.07.199031.12.1990 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 5601.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 5612.06.198631.12.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 447/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 24/1991

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 56, (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Absatz 5, sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,Abweichend vom Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
  5. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Urlaub, Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104694

alte Dokumentnummer

N6199011970H