Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
12.06.1986 bis 20.10.1989 — BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7601.05.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199330.06.1994 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199030.06.1993 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7621.10.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 500/1989
§ 7612.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

12.06.1986BGBl. Nr. 298/1986

Außerkrafttretensdatum

20.10.1989danach: BGBl. Nr. 500/1989

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zu Absatz eins, erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;

vergleiche Artikel römisch fünfzehn, Absatz 2

Text

Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß

Paragraph 76, (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln, wobei Paragraph 40, a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, mit Ausnahme des Absatz 5, anzuwenden ist. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1984,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

  1. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1973,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
  2. Absatz 3,Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
  4. Absatz 5,Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
  5. Absatz 6,Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (Paragraph 81,) im vollen Ausmaß entrichtet hat. Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1981,, Artikel römisch drei, Ziffer 3,)

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Mutterschaftskarenzurlaub

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102146

Alte Dokumentnummer

N6198610284G