Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7601.05.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 375/1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7601.05.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199330.06.1994 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.07.199030.06.1993 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7601.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7621.10.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 500/1989
§ 7612.06.198620.10.1989 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß

Paragraph 76, (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Absatz 2,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2 a,Bei Bediensteten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Absatz 2, als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (Paragraph 20, Absatz 3,), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Absatz 6, bleibt unberührt.
  2. Absatz 3,Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
  4. Absatz 5,Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
  5. Absatz 6,Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (Paragraph 81,) im vollen Ausmaß entrichtet hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Mutterschaftskarenzurlaub, Präsenzdienst

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110705

alte Dokumentnummer

N6199549859J