Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.Paragraph 76, (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Absatz 6, nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5)Absatz 5,Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6)Absatz 6,Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (Paragraph 81,) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Schlagworte
Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Mutterschaftskarenzurlaub, Präsenzdienst
Dokumentnummer
NOR12110702
alte Dokumentnummer
N6199549856J