Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1986Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VII sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und der Abteilung I.2 haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. römisch sieben sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und der Abteilung römisch eins.2 haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102423
Alte Dokumentnummer
N61986184630