Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
07.03.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der VII. Dkl. sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Direktor der Diplomatischen Akademie, die stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen. Paragraph 3, Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der römisch sieben. Dkl. sind - der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Direktor der Diplomatischen Akademie, die stellvertretenden Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Pressesprecher des Bundesministers und die stellvertretenden Leiter des Generalinspektorates und des Völkerrechtsbüros haben die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.
Dokumentnummer
NOR12102920
Alte Dokumentnummer
N61987189950