Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung I.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung I.2 die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen. Die Abteilungsleiter, die Leiter von Organisationseinheiten, die Abteilungen gleichzuhalten sind, der stellvertretende Chef des Protokolls, der stellvertretende Leiter des Kabinetts des Bundesministers im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und der stellvertretende Leiter der Abteilung römisch eins.2, die beiden letzteren, sofern der Leiter des Kabinetts des Bundesministers und der Leiter der Abteilung römisch eins.2 die Verwendungsbezeichnung “Botschafter” zu führen haben, haben die Verwendungsbezeichnung “Gesandter” zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100032
Alte Dokumentnummer
N61983116450