Rechtstracker.at

§ 16 UPG

Fassungen
01.08.1988 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201231.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1601.09.200931.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 114/2009
§ 1601.01.200531.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 1601.08.198831.12.2004 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 145/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

Paragraph 16, (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Haushaltszulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

  1. Absatz 2,Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage zu rechnen ist.
  2. Absatz 3,Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12103149

Alte Dokumentnummer

N6198810093E