Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Festlegung der Dienstpflichten
§ 180. (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,Paragraph 180, (1) Das zuständige Kollegialorgan hat im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,
ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.
(2)Absatz 2,Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz 2, Litera d, UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist aufBei der Festlegung nach Absatz eins, ist auf
die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
die Lehrtätigkeit (§ 184) unddie Lehrtätigkeit (Paragraph 184,) und
die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts(Hochschul)assistenten zu Universitäts(Hochschul)organen
Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent,
Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12103281
alte Dokumentnummer
N61988102563