Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Festlegung der Dienstpflichten
§ 180. (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,Paragraph 180, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitätsassistenten in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,
ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitätsassistent in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.
(2)Absatz 2,Die Festlegung nach Abs. 1 ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (§ 48 Abs. 6 und § 51 Abs. 2 lit. d UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz 2, Litera d, UOG) zu treffen. Der Universitätsassistent ist anzuhören.
(3)Absatz 3,Bei der Festlegung nach Abs. 1 ist aufBei der Festlegung nach Absatz eins, ist auf
die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste (§ 181 Abs. 1 Z 1),die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
die Lehrtätigkeit (§ 180b) unddie Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
die allfällige Mitgliedschaft des Universitätsassistenten zu Universitätsorganen Bedacht zu
nehmen.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitätsassistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Abs. 1 bis 3 sind anzuwenden.Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitätsassistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
Schlagworte
Assistent, Hochschulassistent, Universitätseinrichtung,
Hochschuleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12117305
alte Dokumentnummer
N6199960483L