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§ 180 BDG 1979

Fassungen
01.10.1997 bis 30.09.1999 — BGBl. I Nr. 109/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18001.10.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 18001.10.199730.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 109/1997
§ 18001.10.198830.09.1997 § → § BGBl. Nr. 148/1988
§ 18001.01.198030.09.1988 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Festlegung der Dienstpflichten

Paragraph 180, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitäts(Hochschul)assistenten hat das zuständige Kollegialorgan im übertragenen Wirkungsbereich die dienstlichen Aufgaben des Universitäts(Hochschul)assistenten in Forschung und Lehre (Erschließung der Künste) sowie zusätzlich im Bereich der Verwaltung unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universitäts(Hochschul)einrichtung und der Qualifikation des Universitäts(Hochschul)assistenten möglichst ausgewogen und schriftlich festzulegen. Es hat auch zu bestimmen,

  1. Ziffer eins
    ob und in welcher Funktion der Universitätsassistent in einer Arbeitsgruppe oder Abteilung mitzuarbeiten und
  2. Ziffer 2
    in welcher Art und in welchem Ausmaß der Universitäts(Hochschul)assistent in der Forschung (Erschließung der Künste) und in der Lehre tätig zu sein
hat.
  1. Absatz 2,Die Festlegung nach Absatz eins, ist im Einvernehmen mit dem Leiter der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung nach Maßgabe der Widmung der Planstelle (Paragraph 48, Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz 2, Litera d, UOG) zu treffen. Der Universitäts(Hochschul)assistent ist anzuhören.
  2. Absatz 3,Bei der Festlegung nach Absatz eins, ist auf
    1. Ziffer eins
      die Einräumung von angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher Leistungen oder zur Erschließung der Künste (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. Ziffer 3
      die allfällige Mitgliedschaft des Universitäts(Hochschul)assistenten zu Universitäts(Hochschul)organen
    Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf kann auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten die überwiegende Verwendung des Assistenten in der wissenschaftlichen (künstlerischen) Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.
  4. Absatz 5,Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Leiters der Universitäts(Hochschul)einrichtung oder des Universitäts(Hochschul)assistenten die dienstlichen Aufgaben des Assistenten neu festgelegt werden. Die Absatz eins bis 3 sind anzuwenden.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätseinrichtung, Hochschuleinrichtung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113329

alte Dokumentnummer

N6199747973L