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§ 93a

Fassungen
01.04.1990 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 180/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93a01.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben
§ 93a01.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 93a01.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 93a01.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 93a01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 23/1991
§ 93a01.04.199031.12.1990 BGBl. Nr. 180/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a

Inkrafttretensdatum

01.04.1990BGBl. Nr. 180/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 23/1991

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 93 a, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

  1. Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 70, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3,Eine Erhöhung nach Absatz eins, ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12104645

Alte Dokumentnummer

N6199011936H