Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93aParagraph 93 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.Paragraph 93 a, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 70, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach Absatz eins, ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Dokumentnummer
NOR12104645
Alte Dokumentnummer
N6199011936H