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§ 93a

Fassungen
01.01.1992 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 12/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93a01.01.199530.04.1995 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben
§ 93a01.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 93a01.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 93a01.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 12/1992
§ 93a01.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 23/1991
§ 93a01.04.199031.12.1990 BGBl. Nr. 180/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 12/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992danach: BGBl. Nr. 873/1992

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 93 a, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.

  1. Absatz 2,Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.
  2. Absatz 3,Ergeben sich bei Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12106228

Alte Dokumentnummer

N6199218344J