Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93aParagraph 93 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.Paragraph 93 a, (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Ergeben sich bei Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 70, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Dokumentnummer
NOR12110099
Alte Dokumentnummer
N6199543696J