Rechtstracker.at

§ 14 BBG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 1401.09.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 1401.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 1401.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 283/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
  2. Absatz 2,Die Hilfe ist von den Landesinvalidenämtern als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Landesinvalidenamt zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.
  4. Absatz 4,Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104699

alte Dokumentnummer

N6199011973J