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§ 14 BBG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.12.2002 — BGBl. I Nr. 177/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 1401.09.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 1401.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 1401.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 177/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 150/2002

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
  2. Absatz eins a,Über den im Absatz eins, angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient.
  3. Absatz 2,Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 3,Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.
  5. Absatz 4,Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Schlagworte

Sachfrage

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12116481

alte Dokumentnummer

N6199914751O