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§ 14 BBG

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. I Nr. 150/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 1401.09.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 1401.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 1401.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 150/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch drei
AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.
  2. Absatz eins a,Über den im Absatz eins, angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient.
  3. Absatz 2,Die Hilfe ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 3,Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.
  5. Absatz 4,Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Schlagworte

Sachfrage

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40035666