Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
Die Einnahmenausfälle, die den Österreichischen Bundesbahnen durch die Einräumung von Fahrpreisermäßigungen nach § 48 entstehen, sind ihnen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbahngesetzes abzugelten. Die Einnahmenausfälle, die den Österreichischen Bundesbahnen durch die Einräumung von Fahrpreisermäßigungen nach Paragraph 48, entstehen, sind ihnen nach Maßgabe des Paragraph 18, des Bundesbahngesetzes abzugelten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104735
alte Dokumentnummer
N6199012009J