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§ 50 BBG

Fassungen
01.01.1994 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 26/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 5001.01.202418.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 5001.07.200131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 5001.01.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 5001.07.199031.12.1993 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 26/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 60/2001

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 2,Vor Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

Anmerkung

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12108212

alte Dokumentnummer

N6199433281J