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§ 50 BBG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 60/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 5001.01.202418.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 5001.07.200131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 60/2001
§ 5001.01.199430.06.2001 § → § BGBl. Nr. 26/1994
§ 5001.07.199031.12.1993 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 60/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 98/2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch acht
KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.
  2. Absatz 2,Vor Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß Paragraph eins, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998, pro Jahr zu verzinsen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40018842

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P50/NOR40018842