Rechtstracker.at

§ 63a RStDG

Fassungen
01.06.1990 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 259/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63a heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 63a01.07.199230.06.2015 § → § BGBl. Nr. 315/1992
§ 63a01.06.199030.06.1992 BGBl. Nr. 259/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 a

Inkrafttretensdatum

01.06.1990BGBl. Nr. 259/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 315/1992

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 63 a, (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

  1. Absatz 2,Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 4,Eine Vergütung nach Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12104882

alte Dokumentnummer

N6199013422J