Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63aParagraph 63 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nebentätigkeit
§ 63a.Paragraph 63 a,
(1)Absatz eins,Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.
(2)Absatz 2,Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig. Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4,Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.Eine Vergütung nach Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990
Wegen des im Abs. 1 vorausgesetzten Richteramtes auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015
Dokumentnummer
NOR12106087
alte Dokumentnummer
N6199211314Y