Rechtstracker.at

§ 63a RStDG

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63a heute01.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 63a01.07.199230.06.2015 § → § BGBl. Nr. 315/1992
§ 63a01.06.199030.06.1992 BGBl. Nr. 259/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nebentätigkeit

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit für den Bund sowie Tätigkeiten, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.
  2. Absatz 2,Soweit eine Nebentätigkeit nicht durch die Dienstbehörde des Richters übertragen wird, ist vor Übertragung die Zustimmung der Dienstbehörde einzuholen. Ohne diese Zustimmung ist die Ausübung einer solchen Nebentätigkeit unzulässig. Ebenso ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Nebentätigkeit während der Zeit einer Herabsetzung der Auslastung oder einer Teilauslastung ausgeübt werden soll.
  3. Absatz 3,Die Zustimmung ist zu versagen, wenn von der Dienstbehörde wahrzunehmende Interessen beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4,Eine Vergütung nach Paragraph 25, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 259/1990
Wegen des im Abs. 1 vorausgesetzten Richteramtes auf Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40171952