Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 688/1990Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 2 Z 5 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Paragraph 2, Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Paragraph 2, Ziffer 5 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12104909
Alte Dokumentnummer
N6199013549J