Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 688/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1992Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Paragraph 2, (1) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Paragraph eins, Ziffer 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 Z 12 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn für die Verwaltung von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 ist nicht anzuwenden, wenn für die Verwaltung von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in Informatik an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12106303
Alte Dokumentnummer
N6199219477J