Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 688/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Sind an einer Pädagogischen Akademie bzw. Berufspädagogischen Akademie jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.Paragraph 2, (1) Sind an einer Pädagogischen Akademie bzw. Berufspädagogischen Akademie jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Paragraph eins, Ziffer 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(2)Absatz 2,§ 1 Z 12 und 13 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien ein eigener Bediensteter bestellt ist.Paragraph eins, Ziffer 12 und 13 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien ein eigener Bediensteter bestellt ist.
Dokumentnummer
NOR12116353
Alte Dokumentnummer
N6199913482U