Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufnahmeverfahren
§ 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, dieParagraph 28, (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen unddie im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2)Absatz 2,Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlichDie Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
der Einstufung und der Art der Verwendung und
des gewünschten Dienstortes
entspricht.
(4)Absatz 4,Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
Dokumentnummer
NOR12105050
alte Dokumentnummer
N6199112156A