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§ 28 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2801.01.199509.10.2024 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2801.09.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2801.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 28, (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die

  1. Ziffer eins
    die im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
  2. Ziffer 2
    sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
  1. Absatz 2,Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Einstufung und der Art der Verwendung und
    2. Ziffer 2
      des gewünschten Dienstortes
    entspricht.
  3. Absatz 4,Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105050

alte Dokumentnummer

N6199112156A