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§ 28 AusG

Fassungen
01.01.1995 bis 09.10.2024 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2801.01.199509.10.2024 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2801.09.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2801.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.
  3. Absatz 3,Dem Aufnahmeverfahren nach Absatz eins, oder dem Besetzungsverfahren nach Absatz 2, sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
    2. Ziffer 2
      sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
  4. Absatz 4,Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.
  5. Absatz 5,Die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer 2, erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Einstufung und der Art der Verwendung und
    2. Ziffer 2
      des gewünschten Dienstortes
    entspricht.
  6. Absatz 6,Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12110053

alte Dokumentnummer

N6199543650J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P28/NOR12110053