Rechtstracker.at

§ 28 AusG

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 2801.01.199509.10.2024 § → § BGBl. Nr. 43/1995
§ 2801.09.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 366/1991
§ 2801.01.199031.08.1991 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmeverfahren

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
  2. Absatz 2,Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
    2. Ziffer 2
      Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und
      1. Litera a
        deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder
      2. Litera b
        die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.
  3. Absatz 3,Dem Aufnahmeverfahren nach Absatz eins, oder dem Besetzungsverfahren nach Absatz 2, sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 22, Absatz eins und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
    2. Ziffer 2
      sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
  4. Absatz 4,Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im Paragraph 22, Absatz eins, angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im Paragraph 22, Absatz eins, angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,)

  5. Absatz 6,Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Absatz 3, nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Schlagworte

Ausschreibungssverfahren

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265318

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P28/NOR40265318