Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.Paragraph 44, (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2)Absatz 2,Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
eine Planstelle desselben Ressorts besetzt werden soll,
für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen gelten und
die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12105066
alte Dokumentnummer
N6199112172A