Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.Paragraph 44, (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2)Absatz 2,Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
eine Planstelle
desselben Ressorts besetzt werden soll oder
eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,
für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12106612
alte Dokumentnummer
N6199225317J