Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Vor dem Test ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2)Absatz 2,Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.die nach Absatz eins, festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.Die im Absatz 2, angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
eine Planstelle
desselben Ressorts besetzt werden soll oder
eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,
für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und
die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Dokumentnummer
NOR40205781