Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.06.1991 bis 24.03.1995 — BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.200527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 225.03.199512.08.2005 § → § BGBl. Nr. 210/1995
§ 228.06.199124.03.1995 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.06.1991BGBl. Nr. 334/1991

Außerkrafttretensdatum

24.03.1995danach: BGBl. Nr. 210/1995

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
  2. Ziffer 2
    „Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. Ziffer 3
    „Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. Ziffer 4
    „Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. Ziffer 5
    „Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. Ziffer 6
    „Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. Ziffer 7
    „Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
  8. Ziffer 8
    „Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
  9. Ziffer 9
    „Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
  10. Ziffer 10
    „Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
  11. Ziffer 11
    „Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990,) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
  12. Ziffer 12
    „Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
  13. Ziffer 13
    „Sonderlände'': Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  14. Ziffer 14
    „Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
  15. Ziffer 15
    „Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
  16. Ziffer 16
    „Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
  17. Ziffer 17
    „Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
  18. Ziffer 18
    „Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
  19. Ziffer 19
    „Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR12105248

Alte Dokumentnummer

N6199112784H