Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 334/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 210/1995Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind; „Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Dokumentnummer
NOR12110291
Alte Dokumentnummer
N6199546807J