Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
13.08.2005 bis 27.08.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213.08.200527.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008
§ 225.03.199512.08.2005 § → § BGBl. Nr. 210/1995
§ 228.06.199124.03.1995 BGBl. Nr. 334/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.08.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2008

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Schiffahrtsanlage”: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
  2. Ziffer 2
    „Schwimmende Anlage”: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. Ziffer 3
    „Versorgungsanlage”: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. Ziffer 4
    „Sportanlage”: Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. Ziffer 5
    „Landungsplatz”: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. Ziffer 6
    „Lände”: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. Ziffer 7
    „Wartelände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
  8. Ziffer 8
    „Umschlagslände”: Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
  9. Ziffer 9
    „Fahrgastlände”: Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
  10. Ziffer 10
    „Öllände”: Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
  11. Ziffer 11
    „Tanklände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
  12. Ziffer 12
    „Explosivstofflände”: Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
  13. Ziffer 13
    „Sonderlände”: Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  14. Ziffer 14
    „Hafen”: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
  15. Ziffer 15
    „Schutzhafen”: Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
  16. Ziffer 16
    „Umschlagshafen”: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
  17. Ziffer 17
    „Fahrgasthafen”: Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
  18. Ziffer 18
    „Ölhafen”: Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
  19. Ziffer 19
    „Sporthafen”: Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
  20. Ziffer 20
    „Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
  21. Ziffer 21
    „Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2008

Gesetzesnummer

10008762

Dokumentnummer

NOR40067385