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Anl. 4a BLVG

Fassungen
01.09.1991 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 362/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4a heute01.09.1995 § → § · 1 Dokument
Anl. 4a01.09.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · 2 Dokumente
Anl. 4a01.09.199131.08.1995 § → § BGBl. Nr. 362/1991
Anl. 4a01.02.198231.08.1991 BGBl. Nr. 567/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 362/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise

gestaffeltes Außerkrafttreten (Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. und 2. Klasse)

31. 8. 1995 (3. Klasse)

Text

                                                         Anlage 4a

                                                       -------------

Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a

  1. Ziffer eins
    Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
  2. Ziffer eins a
    Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
  3. Ziffer 2
    Leibeserziehung.
  4. Ziffer 3
    Leibesübungen.
  5. Ziffer 4
    Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen und an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen
Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr
aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von
Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr
oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich
nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1
eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die
Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der
Schulorganisation überholt.

Schlagworte

Entwurfzeichnen

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12105361

alte Dokumentnummer

N6199112955H