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Anl. 4a BLVG

Fassungen
ab 01.09.1995 — · 1 Dokument
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4a heute01.09.1995 § → § · 1 Dokument
Anl. 4a01.09.199431.08.1995 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · 2 Dokumente
Anl. 4a01.09.199131.08.1995 § → § BGBl. Nr. 362/1991
Anl. 4a01.02.198231.08.1991 BGBl. Nr. 567/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Beachte

Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Paragraph 15, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,)

1. 9. 1994 (1. und 2. Klasse)

1. 9. 1995 (3. Klasse)

Text

Anlage 4a

Lehrverpflichtungsgruppe römisch vier a

  1. Ziffer eins
    Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
  2. Ziffer eins a
    Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
  3. Ziffer 2
    Leibeserziehung.
  4. Ziffer 3
    Leibesübungen.
  5. Ziffer 4
    Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

Anmerkung

Die in den Anlagen (in Verbindung mit § 2 Abs. 1) vorgenommenen Einreihungen der Unterrichtsgegenstände sind zum Teil nicht mehr aktuell, weil die angeführten Unterrichtsgegenstände aufgrund von Änderungen der Schulorganisation und/oder der Lehrpläne nicht mehr oder nicht mehr unter dieser Bezeichnung geführt werden. Hinsichtlich nicht erfaßter oder neuer Unterrichtsgegenstände enthält § 7 Abs. 1 eine Ermächtigung zur Einreihung im Verordnungsweg. Auch die Schulartbezeichnungen sind zum Teil durch Änderungen der Schulorganisation überholt.

Schlagworte

Entwurfzeichnen

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2016

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12109586

alte Dokumentnummer

N6199440943J