Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 315/1992Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76cParagraph 76 c
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 76c. (1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.Paragraph 76 c, (1) Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den Paragraphen 76 a, oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2)Absatz 2,Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Richter eine Härte bedeuten würde und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4)Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch die ursprünglich vorgesehene Dauer der Herabsetzung der Auslastung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5)Absatz 5,Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des § 76a Abs. 5 oder des § 76b Abs. 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 oder vom § 76b Abs. 3 erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung auf Grund des Paragraph 76 a, Absatz 5, oder des Paragraph 76 b, Absatz 3 und 4 nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom Paragraph 76 a, Absatz 2, oder vom Paragraph 76 b, Absatz 3, erster Satz die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
Anmerkung
Soweit sich § 76c auf § 76a bezieht, ist er auf Richteramtsanwärter
anzuwenden
Dokumentnummer
NOR12106094
alte Dokumentnummer
N6199211321Y