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§ 76c RStDG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 210/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76c heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 76c01.01.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 76c01.07.200531.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
§ 76c01.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 76c01.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/2000
§ 76c01.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 76c01.07.199230.06.1997 BGBl. Nr. 315/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 102/2018

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 c,

  1. Absatz eins,Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den Paragraphen 76 a, 76 b, oder 76e innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  2. Absatz 2,Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 b, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
  5. Absatz 5,Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom Paragraph 76 a, Absatz 2, die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.

Anmerkung

Soweit sich § 76c auf § 76a bezieht, ist er auf Richteramtsanwärter anzuwenden.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40159744