Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76cParagraph 76 c
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 76c.Paragraph 76 c,
(1)Absatz eins,Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den §§ 76a oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.Der Richter hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Auslastung nach den Paragraphen 76 a, oder 76b innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(2)Absatz 2,Ist der Dienstbehörde der Wegfall einer der für die Herabsetzung der Auslastung maßgebenden Voraussetzungen zur Kenntnis gelangt, hat sie die Beendigung der Herabsetzung der Auslastung mit Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonates zu verfügen.
(3)Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach Paragraph 76 b, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.
(5)Absatz 5,Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom Paragraph 76 a, Absatz 2, die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.
Anmerkung
Soweit sich § 76c auf § 76a bezieht, ist er auf Richteramtsanwärter
anzuwenden
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014
Dokumentnummer
NOR40066790