Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Ungeachtet des Absatzes 2 bezieht sich dieses Abkommen
in bezug auf Australien auf das Gesetz über Soziale Sicherheit 1991, soweit das Gesetz die folgenden Leistungen vorsieht, auf diese Anwendung findet oder diese betrifft:
Leistungen, die verwitweten Personen gebühren;
in bezug auf Österreich auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat.
(2)Absatz 2,Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, findet dieses Abkommen auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1
umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft setzen, und
berührt dieses Abkommen nicht andere von Österreich mit dritten Staaten geschlossene Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit diese nicht Versicherungslastregelungen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12106370
Alte Dokumentnummer
N6199223305J